Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 54 Entschädigung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/54#abs-1 (1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernichtet werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/54#abs-2 (2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/54#abs-3 (3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder Anordnung Anlass gegeben hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/54#abs-4 (4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.